Offenlegungs-Pflicht

In Österreich besteht eine Offenlegungspflicht für Webseiten gemäß § 5 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes (ECG). Diese Offenlegungspflicht gilt für alle kommerziellen Websites, also solche, die Waren oder Dienstleistungen anbieten oder auf andere Weise Gewinne erzielen.

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Zusätzlich zu diesen Informationen müssen auch die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen klar und deutlich auf der Website angegeben werden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen nicht nur auf der Startseite der Website angegeben werden müssen, sondern auf jeder Seite leicht zugänglich sein sollten.

Gemäß § 5 ECG müssen folgende Informationen auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein

  1. Name bzw. Firma des Unternehmens
  2. Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  3. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  4. Firmenbuchnummer (sofern vorhanden)
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  6. Aufsichtsbehörde (sofern zutreffend)
  7. Kammerzugehörigkeit (sofern zutreffend)
  8. Berufsbezeichnung und Staat, in dem diese verliehen wurde (wenn zutreffend)

Die MedieninhaberIN jedes Medienwerkes muss auf bzw. in ihrem/seinem Medienwerk diese Angaben unbedingt veröffentlichen.

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. Da so ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird immer vom „Impressum“ gesprochen.

Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.

Was der Impressumspflicht unterliegt

  • Medienwerke generell
  • periodische Medienwerke
  • wiederkehrende elektronische Medien
  • Kontaktinformationen

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